Erreichbare Schulabschlüsse

- Erster Schulabschluss (bisher Hauptschulabschluss)

- Erweiterter Erster Schulabschluss (bisher Qualifizierender Hauptschulabschluss)

- Mittlerer Schulabschluss (bisher Realschulabschluss)

- Erweiterter Mittlerer Schulabschluss (bisher Erweiterter Realschulabschluss)

 

Genauere Informationen findest du hier:

verordnung_abschluesse_sekundarstufe_i.pdf

Erster Schulabschluss (bisher Hauptschulabschluss)

Der Erste Schulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler am auf den Ersten- oder Mittleren Schulabschluss bezogenen Unterricht der Sekundarschule teilgenommen hat und gemäß der Versetzungsverordnung vom 12. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 392) in der jeweils geltenden Fassung in den 10. Schuljahrgang zu versetzen wäre. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, ist von den Möglichkeiten des Ausgleichs

von Minderleistungen gemäß Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch zu machen, wenn dadurch der Erster Schulabschluss zuerkannt werden kann.


→ Berufsschule

Erweiterterte Erste Schulabschluss (bisher Qualifizierender Hauptschulabschluss)

Eine Schülerin oder ein Schüler des 9. Schuljahrganges des auf den Ersten Schulabschluss bezogenen Unterrichts der Sekundarschule kann an einer besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des Erweitertern Ersten Schulabschlusses teilnehmen, der zum Besuch des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule berechtigt.

Der Erweiterterte Erste Schulabschluss wird durch eine Schülerin oder einen Schüler erworben, wenn sie oder er an der besonderen Leistungsfeststellung teilgenommen und am Ende des 9. Schuljahrganges folgende Anforderungen erreicht hat:


1. einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Kernfächern bei jeweils mindestens ausreichenden Leistungen und
2. einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens einer mangelhaften Leistung und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen.


Die für den Abschluss maßgeblichen Leistungen ergeben sich in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung aus der Zusammenfassung von Jahresleistung und Ergebnis der Leistungsfeststellung, in den übrigen Fächern aus der Jahresleistung.


→ Berufsschule oder Besuch der 10. Klasse

Mittlerer Schulabschluss (bisher Realschulabschluss)

Der Mittlerer Schulabschluss wird am Ende des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler an der Abschlussprüfung teilgenommenhat und gemäß der Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu versetzen wäre.
Von den Möglichkeiten des Ausgleichs von Minderleistungen gemäß Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ist Gebrauch zu machen, wenn dadurch der Mittlere Schulabschluss erreicht werden kann.

Die für den Abschluss maßgeblichen Leistungen ergeben sich in den geprüften Fächern aus der Zusammenfassung von Jahresleistung und Prüfungsleistung, in den übrigen Fächern aus der Jahresleistung.


→ Berufsschule oder Fachoberschule

Erweiterter Mittlerer Schulabschluss (bisher Erweiterter Realschulabschluss)

Der Erweiterte Mittlere Schulabschluss, der zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt, wird am Ende des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu den Bedingungen des Mittleren Schulabschluss folgende Anforderungen
erreicht hat:


1. einen Notendurchschnitt von mindestens 2,3 in den Kernfächern bei jeweils mindestens ausreichenden Leistungen und
2. einen Notendurchschnitt von mindestens 2,7 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens zwei mangelhaften Leistungen und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen.


→ Fachgymnasium oder Gymnasium




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